Satzung
§ 1 Vereinszweck
§ 2 Selbstlosigkeit
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Verbot der Begünstigung
§ 5 Auflösung
§ 6 Einrichtungen
§ 7 Geschäftsjahr
§ 8 Mitgliedschaft
§ 9 Beiträge
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Revision
§ 14 Liquidation
§ 15 Ehrenmitgliedschaft
§ 1 Vereinszweck
Der Verein “Deutsche Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter” mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name “Deutsche Arbeitsgemeinschaft Niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter e.V.”
Zweck des Vereins ist:
- Verbesserung der Versorgung von HIV-infizierten Patienten in allen Stadien der Erkrankung.
- Wahrung der Interessen HIV-infizierter Patienten, besonders gegenüber Diskriminierungsversuchen im privaten, beruflichen und politischen Bereich.
- Wahrnehmung der Interessen derjenigen niedergelassenen Ärzte, die in der Versorgung von HIV-infizierten Patienten engagiert sind.
- Weiterbildung der Mitglieder auf allen die HIV-Infektion betreffenden wissenschaftlichen Gebieten, insbesondere durch Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene.
- Förderung der Zusammenarbeit der unterschiedlichen medizinischen Fachgebiete in der Versorgung von HIV-infizierten Patienten.
- Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärzten und solchen Institutionen des Gesundheitswesens, die bei der Versorgung von HIV-infizierten Patienten kooperieren können.
- Förderung der wissenschaftlichen Arbeit der Mitglieder, soweit sie die HIV-Infektion und verwandte Themengebiete betrifft. Dies geschieht insbesondere durch die Initiierung von wissenschaftlichen Studien und Evaluationen durch die DAGNÄ, die sowohl auf die Versorgungsforschung fokussieren, als auch medizinische Fragestellungen der HIV-Kohorte untersuchen.
- Durchführung und Dokumentation von Fortbildungsveranstaltungen.
- Vertretung der vorgenannten Ziele insbesondere gegenüber Bundesbehörden und Krankenkassen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: regelmäßigen persönlichen Erfahrungsaustausch, Organisation und Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Bereitstellung von wissenschaftlichem Informationsmaterial für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, Durchführung von Forschungsarbeiten.
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Verbot der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung “Positiv-Leben”, Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Unterstützung AIDS-Kranker zu verwenden hat.
§ 6 Einrichtungen
Im Rahmen des Vereinszweckes kann der Verein eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres.
- a) Jeder niedergelassene Arzt/Ärztin in der Bundesrepublik Deutschland kann ordentliches Mitglied werden. Ferner können andere Körperschaften von niedergelassenen HIV-Ärzten, insbesondere die regionalen HIV-Ärztevereine, Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- b) Mitglied kann jeder in Deutschland niedergelassene Arzt, der schwerpunktmäßig HIV-infizierte Patienten betreut, der als Einzelarzt niedergelassen oder Gesellschafter in einer Berufsausübungsgesellschaft ist oder als Nicht-Gesellschafter in einer Einzelpraxis oder Berufsausbildungsgesellschaft ärztlich tätig ist und dort nach Art und Zuschnitt seiner Tätigkeit unternehmerische Mitverantwortung trägt und nicht weisungsgebunden arbeitet. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist durch geeignete Mittel glaubhaft zu machen. Das Votum des Regionalverbandes soll gehört werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Ferner benötigen die antragsstellenden Bewerber ein Zertifikat der DAGNÄ. Hierin sind die Qualitätsmerkmale einer HIV-Praxis definiert.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Die Kündigung ist jederzeit zulässig. Sie bedarf der schriftlichen Form und muss dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es den jährlich im Januar fälligen Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung, davon die letzte eingeschrieben, nicht binnen 10 Tagen nach letzter Mahnung zahlt. Ferner kann der Vorstand ein Mitglied aus wichtigen Gründen durch einstimmigen Beschluss ausschließen. Dem Ausgeschlossenen sind die für die Entscheidung maßgebenden Gründe mitzuteilen. Widerspricht das ausgeschlossene Mitglied, so entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder endgültig über den Ausschluss.
- Der Verein kann gemäß den Aufnahmebedingungen für Mitglieder auch außerordentliche Mitglieder aufnehmen. Diese können auch Nichtärzte sein. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben Gaststatus.
§ 9 Beiträge
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag für das jeweils begonnene Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach dem Mitgliedsstatus (ordentlich, außerordentlich, Ehrenmitglied, Firmenmitglied u. ä.) und kann auf Antrag angepasst werden.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die von den einzelnen Mitgliedern zu zahlenden jährlichen Beträge sind unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts, der Aufnahme oder des Ausscheidens aus dem Verein.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- In der zweiten Hälfte eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie beschließt über:
a) Den Jahresbeitrag
b) Die Rechnungslegung
c) Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren
e) Änderung dieser Satzung - Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen: Er muß so verfahren, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen
- Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Jedes Mitglied kann seine Stimmrechte für die Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen (vertretende Mitglieder), das jedoch nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten darf. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung können nur gefasst werden, wenn der zur Abstimmung stehende Text der Änderung mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden ist und 3/4 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Kommt keine beschlussfähige Mehrheit zustande, so hat nach Ablauf eines Monats, aber innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung gleicher Tagesordnung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
- Der Vorstand kann schriftliche Abstimmungen in der Weise durchführen, dass die Beschlussvorlage allen Mitgliedern mit der Aufforderung übersandt wird, diese innerhalb von sechs Wochen mit Stimmabgabe zu beantworten. Eine solche Abstimmung ist dann wirksam, wenn sich daran mindestens 75% der Mitglieder beteiligen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls wird durch Unterschriften des Protokollführers und des Versammlungsleiters abschließend festgestellt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er besteht aus fünf Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer benennen. Alternativ kann der Vorstand einen Geschäftsführer gemäß § 30 BGB bestellen. Aufgabe dieses Geschäftsführers ist die Leitung der Geschäftsstelle und die Erledigung des täglichen Geschäftsbetriebes.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren.
- Die Revisoren prüfen im ersten Quartal eines Jahres die Kassen- und Wirtschaftsführung des Vereins für das vergangene Geschäftsjahr. Sie können mit dieser Prüfung auch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer beauftragen.
- Die Revisoren erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Revision und machen Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes.
- Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen worden ist. Es müssen 3/4 der Mitglieder anwesend oder vertreten sein. § 11, Ziffer 6, Satz 3 und 4 gelten auch für diesen Fall.
- Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
- Über Art und Durchführung der Liquidation beschließt ein aus sämtlichen Mitgliedern des letzten amtierenden Vorstandes zusammengesetztes Gremium mit einfacher Mehrheit und bestimmt einen Liquidator.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft (siehe dazu § 5)
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.
Die Satzung wurde am 05. September 2008 auf der Mitgliedervollversammlung in Köln verabschiedet.
Die Änderung von § 12 der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 6. März 2010 in München verabschiedet.

