Leistungen der spezialisierten Versorgung HIV-infizierter Patienten:
EBM-Ziffern 30920 + 30922 + 30924
Zeitgleich mit der Qualitätssicherungsvereinbarung wurden die Gebührenordnungspositionen 30920, 30922 und 30924 im neuen Kapitel 30.10 „Leistungen der spezialisierten Versorgung HIV-infizierter Patienten“ in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), aufgenommen.
Dies war die Umsetzung des Beschlusses zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 187. Sitzung am 17. Juni 2009 mit Wirkung zum 1. Juli 2009.
beschluss-bewertungsausschuss-kapitel-30-10-hiv-06-09.pdf (58 kB)