Qualitätssicherungsvereinbarung zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/
Aids-Erkrankung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
Die Infektion mit dem HI-Virus führt beim Menschen unbehandelt zu einem sogenannten sekundären Immundefekt, auch erworbenes Immundefektsyndrom „AIDS“ genannt (englisch: Acquired Immune Deficiency Syndrome). In diesem Zusammenhang kommt es zum Auftreten von ungewöhnlichen, sog. opportunistischen Infektionen und Tumoren, die unbehandelt zum Tod führen.
Mit Hilfe der antiretroviralen Therapie (ART) kann dieser Immundefekt heute gut behandelt werden.
Die ART verlangt von Arzt und Patient/in eine enge Zusammenarbeit. Der Arzt kann durch regelmäßige Überwachung der Therapie Nebenwirkungen und Therapieversagen erkennen und konsequent behandeln. Der Patient / die Patientin muss ebenfalls Zeichen von Nebenwirkungen und Therapieversagen kennen und die vereinbarte Therapie sehr regelmäßig und zuverlässig einnehmen.
Durch die notwendige hohe Spezialisierung in den verschiedenen Aspekten der Behandlung von HIV-Patienten haben sich flächendeckend HIV-Schwerpunktpraxen zur Betreuung HIV-infizierter Patientinnen und Patienten etabliert. Diese erlauben eine erfahrene Beratung und Betreuung nicht nur im medizinischen, sondern auch in psychischen und sozialen Aspekten sowie den Zugang zu neuen Medikamenten und Forschung in der vertrauensvollen Beziehung zu festen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern.
Um diese flächendeckende, besondere Versorgungsstruktur nach einheitlichen Qualitätsstandards weiter gewährleisten zu können, haben sich die Partner der Bundesmantelverträge auf die Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/AIDS-Erkrankung („Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/AIDS) nach §135 Abs.2 SGB V geeinigt.
Diese Vereinbarung definiert Qualitätssicherungsmaßnahmen von Leistungen zur Betreuung von HIV-Infizierten bzw. an Aids erkrankten Patienten durch sogenannte „behandlungsführende Ärzte“.
Sie trat zum 01.07.2009, zeitgleich mit der Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 30920, 30922 und 30924 im neuen Kapitel 30.10 „Leistungen der spezialisierten Versorgung HIV-infizierter Patienten“ in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), in Kraft.